Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung
GrusiGV§ 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen
Stand: 10.06.2019
Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus
Änderungsverlauf
-
29.04.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
-
21.06.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (BGBl. I 1175)
BGBl. 2011 I S. 1175
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.